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Synopse aller Änderungen des FinStabG am 22.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 21 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FinStabG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FinStabG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
FinStabG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität


(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.

(2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanzstabilität gehören insbesondere

1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte,

2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,

3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken,

4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und

5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6.

(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus

1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, von denen eine Person als Vorsitzender und eine als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses entsandt wird,

2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und

3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Ausschuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen auch einen Stellvertreter zu benennen.

(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Einberufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der einfachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Absatz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschlussfassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sollen einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Vertreter der Deutschen Bundesbank getroffen werden.

(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanzstabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allgemeinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Ausschusses ist damit nicht verbunden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.

(Text neue Fassung)

(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes genannten Personen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.

(8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrichtet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes; insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidungen des Ausschusses für Finanzstabilität.

(9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Entwicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz.

(10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt


vorherige Änderung

(1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.



(1) 1 Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt haben sich sämtliche Informationen, insbesondere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in diesem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen. 3 Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, in § 8 des Kapitalanlagegesetzbuchs, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.

(2) 1 Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich sind. 2 Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. 3 Im Übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.