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§ 2 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 2 Anwendungsbereich
(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch
- 1.
- Musiknoten,
- 2.
- kartographische Produkte,
- 3.
- Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
- 4.
- kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
(2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind.
(3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes G. v. 31. Juli 2016 BGBl. I S. 1937 m.W.v. 1. September 2016
Frühere Fassungen von § 2 Buchpreisbindungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1937 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Buchpreisbindungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BuchPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1 2. BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „substituieren" ein Komma und die Wörter ...
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