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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (2. BuchPrGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2016 BuchPrG § 2, § 3, § 4, § 5, § 11

Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „substituieren" ein Komma und die Wörter „wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt.

2.
In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer" die Wörter „in Deutschland" eingefügt.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."

5.
§ 11 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BuchPrGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BuchPrGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 8 WettbRÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Nummer 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „2. von rechtsfähigen ...