Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes (2. BuchPrGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937 (Nr. 39); Geltung ab 01.09.2016, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2016 BuchPrG § 2, § 3, § 4, § 5, § 11

Das Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „substituieren" ein Komma und die Wörter „wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt.

2.
In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer" die Wörter „in Deutschland" eingefügt.

3.
§ 4 wird aufgehoben.

4.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."

5.
§ 11 wird aufgehoben.

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Artikel 1a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. August 2016 SGB V § 69

§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Auf öffentliche Aufträge nach diesem Buch sind die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden.

(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§ 63 und 140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von § 119 Absatz 1 und § 130 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von § 14 Absatz 1 bis 3 der Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach § 66 der Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des § 14 Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder."

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Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1a tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2016.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



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