Das
Buchpreisbindungsgesetz vom
2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „substituieren" ein Komma und die Wörter „wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt.
- 2.
- In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer" die Wörter „in Deutschland" eingefügt.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."
- 5.
- § 11 wird aufgehoben.
§
69 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 1 des Gesetzes vom
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(4) Bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nach den §§
63 und
140a über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der
Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, kann der öffentliche Auftraggeber abweichend von §
119 Absatz 1 und §
130 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie von §
14 Absatz 1 bis 3 der
Vergabeverordnung andere Verfahren vorsehen, die die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung gewährleisten. Ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb und ohne vorherige Veröffentlichung nach §
66 der
Vergabeverordnung darf der öffentliche Auftraggeber nur in den Fällen des §
14 Absatz 4 und 6 der
Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§
15 bis 36 und
42 bis 65 der
Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§
53,
58,
60 und
63, kann abgewichen werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 17. April 2019 über die Anwendung dieses Absatzes durch seine Mitglieder."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. September 2016 in Kraft.
(2) Artikel
1a tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe