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§ 3 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 3 Preisbindung



Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.



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Frühere Fassungen von § 3 Buchpreisbindungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1937

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Buchpreisbindungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BuchPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuchPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BuchPrG Ausnahmen (vom 20.07.2006)
... § 3 gilt nicht beim Verkauf von Büchern 1. an Verleger oder Importeure von ... zu gewähren. (4) Der Letztverkäufer verletzt seine Pflicht nach § 3 nicht, wenn er anlässlich des Verkaufs eines Buches 1. Waren von geringem Wert ...
§ 10 BuchPrG Bucheinsicht
... Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, verlangen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1 2. BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Zugriff angebotene elektronische Bücher," eingefügt. 2. In § 3 werden nach dem Wort „Letztabnehmer" die Wörter „in Deutschland" ...