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§ 5 - Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 703-6 Kartellrecht
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§ 5 Preisfestsetzung
(1) Wer Bücher für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer in Deutschland festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises.
(2) Wer Bücher importiert, darf zur Festsetzung des Endpreises den vom Verleger des Verlagsstaates für Deutschland empfohlenen Letztabnehmerpreis einschließlich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten. Hat der Verleger keinen Preis für Deutschland empfohlen, so darf der Importeur zur Festsetzung des Endpreises den für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Nettopreis des Verlegers für Endabnehmer zuzüglich der in Deutschland jeweils geltenden Mehrwertsteuer nicht unterschreiten.
(3) Wer als Importeur Bücher in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einem von den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat abweichenden niedrigeren Einkaufspreis kauft, kann den gemäß Absatz 2 festzulegenden Endpreis in dem Verhältnis herabsetzen, wie es dem Verhältnis des erzielten Handelsvorteils zu den üblichen Einkaufspreisen im Einkaufsstaat entspricht; dabei gelten branchentypische Mengennachlässe und entsprechende Verkaufskonditionen als Bestandteile der üblichen Einkaufspreise.
(4) Verleger oder Importeure können folgende Endpreise festsetzen:
- 1.
- Serienpreise,
- 2.
- Mengenpreise,
- 3.
- Subskriptionspreise,
- 4.
- Sonderpreise für Institutionen, die bei der Herausgabe einzelner bestimmter Verlagswerke vertraglich in einer für das Zustandekommen des Werkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt haben,
- 5.
- Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift beim Bezug eines Buches, das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oder herausgegeben hat, und
- 6.
- Teilzahlungszuschläge.
(5) Die Festsetzung unterschiedlicher Endpreise für einen bestimmten Titel durch einen Verleger oder Importeur oder deren Lizenznehmer ist zulässig, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes G. v. 31. Juli 2016 BGBl. I S. 1937 m.W.v. 1. September 2016
Frühere Fassungen von § 5 Buchpreisbindungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2016 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1937 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Buchpreisbindungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BuchPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuchPrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BuchPrG Preisbindung (vom 01.09.2016)
... Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1 2. BuchPrGÄndG Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... Deutschland" eingefügt. 3. § 4 wird aufgehoben. 4. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer Bücher für den Verkauf an ...
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