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Änderung § 2 Buchpreisbindungsgesetz vom 01.09.2016
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anwendungsbereich | |
(1) Bücher im Sinne dieses Gesetzes sind auch 1. Musiknoten, 2. kartographische Produkte, | |
(Text alte Fassung) 3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie | (Text neue Fassung) 3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren, wie zum Beispiel zum dauerhaften Zugriff angebotene elektronische Bücher, und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie |
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet. (2) Fremdsprachige Bücher fallen nur dann unter dieses Gesetz, wenn sie überwiegend für den Absatz in Deutschland bestimmt sind. (3) Letztabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Bücher zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erwirbt. |
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