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Änderung § 3 Buchpreisbindungsgesetz vom 01.09.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Preisbindung


(Text alte Fassung)

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.

(Text neue Fassung)

Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.