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Änderung § 3 Buchpreisbindungsgesetz vom 01.09.2016
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Preisbindung | |
(Text alte Fassung) Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. | (Text neue Fassung) Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. |
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