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ERP-WPG 2013
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§ 2
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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013 (ERP-WPG 2013
k.a.Abk.
)
G. v. 05.12.2012
BGBl. I S. 2387
(
Nr. 57
)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 640-7
Bestand des Bundesvermögens
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
§ 1
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→
§ 3
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in §
1
festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2013 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage ERP-WPG 2013 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Zu Tit. 325 02 Nach §
2
ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite beschafft werden. ...
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