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§ 3 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013 (ERP-WPG 2013 k.a.Abk.)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2387 (Nr. 57)
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000.000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Zitierungen von § 3 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERP-WPG 2013 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2013 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage ERP-WPG 2013 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... Jahr 2011 verwendet. • Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit einem Zinssatz von 4,5 %. Vom Zinsbetrag in Höhe von 146,1 Mio. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10372/a178333.htm