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§ 2 - Bauproduktengesetz (BauPG)
Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 2 Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle
(1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzunehmenden Überwachung und Begutachtung zu der Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr gerechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Angabe seiner Gründe mit.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet über einen Widerruf der Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Bauproduktenverordnung.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine Neubenennung vornehmen, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 141 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 2 BauPG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 141 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 119 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BauPG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BauPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauPG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 141 11. ZustAnpV Änderung des Bauproduktengesetzes
... In § 1 Absatz 2 und 4, den §§ 2 , 3 Absatz 3 sowie § 5 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 119 10. ZustAnpV Änderung des Bauproduktengesetzes
... In § 1 Absatz 2 und 4, § 2 Absatz 1, 2 und 3, § 3 Absatz 3 sowie § 5 Absatz 2 des Bauproduktengesetzes vom 5. ...
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