§ 4 - Bauproduktengesetz (BauPG)

Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2449, 2450 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 213-17 Bauwesen
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§ 4 Antrag auf Notifizierung



Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Artikel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.



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