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Änderung § 41a Handwerksordnung vom 01.01.2020
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§ 41a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 41a n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41a | |
(1) 1 Die Handwerkskammer überwacht die Durchführung 1. der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. der Berufsausbildung und 3. der beruflichen Umschulung | |
(Text alte Fassung) und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2 Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3 § 111 ist anzuwenden. | (Text neue Fassung) und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. 2 Sie hat zu diesem Zweck Berater zu bestellen. 3 § 111 ist anzuwenden. 4 Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. 5 Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, gilt § 34 Absatz 9 entsprechend. |
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. | |
(3) 1 Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2 Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich. | (3) 1 Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. 2 Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich. |
(4) Die Handwerkskammer teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können. |
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