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Änderung § 51e Handwerksordnung vom 01.04.2012

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§ 51e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 51e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 51e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51e


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1 Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2 § 50b gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)