Tools:
Update via:
Änderung § 42k Handwerksordnung vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BBMoSG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie der HwOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 42f a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42k n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42f | (Text neue Fassung)§ 42k |
1 Soweit Rechtsverordnungen nach § 42e nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2 Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung. | 1 Soweit Rechtsverordnungen nach § 42j nicht erlassen sind, kann die Handwerkskammer Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. 2 Die Handwerkskammer regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, ihre Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1039/al83287-0.htm