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§ 1 - Ölschadengesetz (ÖlSG)

G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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§ 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht



(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:

1.
nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671),

2.
nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Protokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsübereinkommen von 2003),

3.
nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Übereinkommen).

(2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Übereinkommen über die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1 Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzuwenden.

(3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2, aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787), das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist, in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränken kann.



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Frühere Fassungen von § 1 ÖlSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
aktuell vorher 21.11.2008Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461
aktuellvor 21.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ÖlSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖlSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖlSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖlSG Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung (vom 01.03.2023)
... der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach ... vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des BunkerölÜbereinkommens ...
§ 3 ÖlSG Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes (vom 27.07.2021)
... nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord ... Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord ...
§ 6 ÖlSG Gerichtliche Zuständigkeiten (vom 27.07.2021)
... von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und 2. auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 ...
§ 8 ÖlSG Strafvorschriften (vom 27.07.2021)
... Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.  ... Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.  ...
§ 10 ÖlSG Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
... vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche ... Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)" ersetzt. 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 4 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ... kann." 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „ § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ein Komma und danach die Angabe „3a" eingefügt. 4. In ... 1 Nr. 3" ein Komma und danach die Angabe „3a" eingefügt. 4. In § 1 Abs. 3 Satz 2 , § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ... jeweils durch „Haftungsübereinkommens von 1992" ersetzt; in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in der Überschrift zu § 35 wird das Wort ...
 
Zitat in folgenden Normen

Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV)
Artikel 1 V. v. 30.05.1996 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 4 ÖlPflichtVersBeschV Ausstellung (vom 27.07.2021)
... und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des ... Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2. (2) Die Geltungsdauer der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 1 ÖlSGuaÄndG Änderung des Ölschadengesetzes
... 2004 (BGBl. I S. 2320, 2005 I S. 1952), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 3 ÖlSGuaÄndG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... englischer Übersetzung nach folgendem Muster ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des ... 1 Nr. 1 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2." 4. In ...

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 2 HNSGEG Änderung des Ölschadengesetzes (vom 27.07.2021)
... geändert: 1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Haftung und Entschädigung für ... Ersten Teils wird gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht ... der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach ... vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des BunkerölÜbereinkommens ... nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord ... Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord ... Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.  ... Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 , eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält.  ...
Artikel 8 HNSGEG Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
... und englischer Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt: 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des ... 1 und 2 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 1, 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Ölschadengesetzes nach dem Muster der Anlage 2." b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und ...