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§ 3 - Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes
(1) 1Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. 2Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. 3Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. 5Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.
(2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen.
(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs B. v. 16. Dezember 2021 BGBl. I S. 5241 m.W.v. 27. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 3 ÖlSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2021 (23.12.2021) | Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.12.2021 BGBl. I S. 5241 |
aktuell vorher | 27.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
aktuell vorher | 21.11.2008 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12.07.2006 BGBl. I S. 1461 |
aktuell | vor 21.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ÖlSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖlSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖlSG Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen (vom 27.07.2021)
... Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft ...
§ 9 ÖlSG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit ... 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord ... dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
Berichtigung HNSGEGBer
... 2021 (BGBl. I S. 3079) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 3 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Artikel VI" durch die Angabe „Artikel VII" zu ersetzen. ...
Gesetz zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
Artikel 1 ÖlSGuaÄndG Änderung des Ölschadengesetzes
... eingefügt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ist zuständig für 1. die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 ... 3 Abs. 1 bis 3 und 2. die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4. § 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. ...
Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 2 HNSGEG Änderung des Ölschadengesetzes (vom 27.07.2021)
... und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden." 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; ... werden." 4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „ § 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes (1) Der eingetragene ... der Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossenschaft ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 18 UmwRLUG Änderung des Ölschadengesetzes
... a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit ... „2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit Satz 5, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord ... dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit Satz 4 oder 5, eine dort genannte Bescheinigung an Bord nicht ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... der Beförderung oder des Umschlages von Öl § 3 Abs. 2 des Ölschadengesetzes 25 bis 100 54 In allen ...
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