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§ 9 - Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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§ 9 Änderung des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Börsenzulassungs-Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 486 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Die Haftung auf Grund des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden."
- b)
- In den Absätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsübereinkommens" durch „Haftungsübereinkommens von 1992" ersetzt.
- 2.
- Dem § 487c wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Artikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 486 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 487 bis 487b, 487e mit der Maßgabe beschränken, daß für diese Ansprüche ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Absatz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur Verfügung steht."
- 3.
- § 487d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn
- a)
- der Schaden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1) ausschließende Handlung oder Unterlassung oder
- b)
- die Verschmutzungsschäden auf eine die Beschränkung der Haftung nach Artikel V Abs. 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 486 Abs. 2) ausschließende Handlung oder Unterlassung
- 4.
- In § 487e Abs. 1 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommens" durch „Haftungsübereinkommens von 1992" ersetzt.
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