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§ 10 - Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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Geltung ab 08.10.1988; FNA: 2129-18 Umweltschutz
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§ 10 Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 1 werden die Worte „des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301; Ölhaftungsübereinkommen)" durch die Worte „des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152)" ersetzt.
- 2.
- § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor Nummer 4 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 487c Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;".
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
- „4.
- der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann."
- 3.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ein Komma und danach die Angabe „3a" eingefügt.
- 4.
- In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommens" jeweils durch „Haftungsübereinkommens von 1992" ersetzt; in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und in der Überschrift zu § 35 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommen" jeweils durch „Haftungsübereinkommen von 1992" ersetzt.
Zitierungen von § 10 ÖlSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ÖlSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖlSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ÖlSG Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
... und danach die Angabe „3a" eingefügt. 4. In § 1 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungsübereinkommens" jeweils ...
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