Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ÖlSG vom 21.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ÖlSG, alle Änderungen durch Artikel 1 UmwRLUG am 21. November 2008 und Änderungshistorie des ÖlSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 2 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Eigentümer eines nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

(2) Das Bestehen einer
Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder nach Absatz 1 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.

(3)
Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 ist, eingetragen ist, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 anzuerkennen ist.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über



(1) 1 Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von dem nach Artikel VII Absatz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992) nachgewiesen. 2 Das Bestehen der nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des BunkerölÜbereinkommens zuständigen Vertragsstaat auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

(2)
Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen ist und die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht und kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Dem
Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung,

vorherige Änderung

2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung,

3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes oder
einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Einzelfall 25 Euro nicht unterschreiten und 2.000 Euro nicht überschreiten.



2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung.

2 In
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Seeschiffes im Verfahren der Ausstellung der Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der Bescheinigung geregelt werden.

(heute geltende Fassung)