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Änderung § 3 ÖlSG vom 27.07.2021

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§ 3 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 3 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung


(Text neue Fassung)

§ 3 Mitführen der Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes


vorherige Änderung

(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.

(2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden.

(3)
Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.

(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass

1. eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von
1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder

2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

besteht.




(1) 1 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel VII Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt wird. 2 Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkommens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. 3 Der Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an Bord mitzuführen und diese der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992. 5 Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.

(2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 zu überwachen.

(3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung
1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.

(heute geltende Fassung)