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Änderung § 3 ÖlSG vom 21.11.2008

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§ 3 ÖlSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2008 geltenden Fassung
§ 3 ÖlSG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1461, 2008 I 2070
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder nach § 2 Abs. 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 2 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992.

(2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung von mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung oder der Umschlag von Öl untersagt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.

(2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.

vorherige Änderung

(4) Wird auf einem im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiff Öl befördert, ohne daß eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, so ist das Schiffssicherheitszeugnis einzuziehen.



(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass

1.
eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder

2. eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit

besteht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)