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Änderung § 7 ÖlSG vom 27.07.2021
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§ 6a ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 7 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079 |
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(Text alte Fassung) § 6a Anerkennung und Vollstreckung | (Text neue Fassung)§ 7 Anerkennung und Vollstreckung |
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark. | Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens, die gemäß dem Recht der Europäischen Union anerkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden. |
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