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Änderung § 2 ÖlSG vom 08.11.2006
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§ 2 ÖlSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 ÖlSG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 65 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht | |
(1) Der Eigentümer eines nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. (2) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder nach Absatz 1 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen. (3) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes, das im Schiffsregister eines Staates, der nicht Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 ist, eingetragen ist, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 anzuerkennen ist. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über |
1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung, 2. die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung, 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung. Die Gebühr darf im Einzelfall 25 Euro nicht unterschreiten und 2.000 Euro nicht überschreiten. |
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