Tools:
Update via:
Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26.11.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld und Änderungshistorie der KuGBezVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1749 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezugsdauer | |
(Text alte Fassung) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2014 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert. | (Text neue Fassung) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10402/al0-45447.htm