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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 07.11.2013
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3905 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bezugsdauer | |
(Text alte Fassung) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert. | (Text neue Fassung) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2014 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert. |
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