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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 07.11.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2013 BGBl. I S. 3905
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezugsdauer


(Text alte Fassung)

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2013 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.

(Text neue Fassung)

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2014 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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