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Änderung § 1 Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26.11.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.11.2014 BGBl. I S. 1749
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bezugsdauer


(Text alte Fassung)

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2014 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.

(Text neue Fassung)

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2015 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.04.2020)