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Änderung § 3 EU-FahrgRSchV vom 26.03.2022
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§ 3 EU-FahrgRSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung | § 3 EU-FahrgRSchV n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 485 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Berichterstattung | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens zwei Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben: | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spätestens fünf Monate nach deren Ablauf, einen für ihren Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezogener Form mit folgenden Angaben: |
1. Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 getroffenen Maßnahmen, 2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahrgästen, 3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständigen Behörde aufgrund von Beschwerden, 4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. (2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils im Zweijahresrhythmus. |
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