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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
V. v. 08.12.2012 BGBl. I S. 2622 (Nr. 59); zuletzt geändert durch § 66 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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Geltung ab 01.08.2012; FNA: 2030-8-5-2 Beamte
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§ 11 Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen
(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen
- 1.
- dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,
- 2.
- dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Hochschule für die übrigen Prüfungen.
(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Juli 2021 BGBl. I S. 3552 m.W.v. 25. März 2020
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Frühere Fassungen von § 11 GVIDVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.03.2020 (19.08.2021) | Artikel 6 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie vom 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 GVIDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GVIDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GVIDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
Artikel 6 BMIVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
... 10. In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 , § 12 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 ...
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