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Änderung § 5 GVIDVDV vom 25.03.2020
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§ 5 GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung | § 5 GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Auswahlkommission | |
(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert werden; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen. (2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes und 3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes. Mitglieder der Auswahlkommission können auch Tarifbeschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse verfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes. |
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. (4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. |
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