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Änderung § 11 GVIDVDV vom 25.03.2020

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§ 11 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 11 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen


(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen

(Text alte Fassung)

1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Fachhochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,

2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Fachhochschule für die übrigen Prüfungen.

(Text neue Fassung)

1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,

2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Hochschule für die übrigen Prüfungen.

(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.