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Änderung § 14 GVIDVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 GVIDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 GVIDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Modulprüfungen


(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Modulprüfung abzulegen.

(2) 1 Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prüfungsteilen bestehen. 2 Die Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile können durchgeführt werden in Form von

1. Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen können,

2. Referaten oder anderen mündlichen Leistungen,

3. IT-Anwendungen und

4. Hausarbeiten.

3 Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(Text neue Fassung)

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann für die Durchführung der Referate und der anderen mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3) Das Nähere legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(4) 1 Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20 die erreichten Rangpunkte festgestellt. 2 Die Rangpunktzahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile errechnet. 3 Ist die Modulprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.

(5) 1 Die Nachholung einer Klausur, die Teil einer Modulprüfung ist, kann als mündliche Prüfung durchgeführt werden. 2 In diesem Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufertigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen.



(heute geltende Fassung) 

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