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Synopse aller Änderungen der GVIDVDV am 05.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 27 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GVIDVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GVIDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | GVIDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Schriftliche Ausarbeitung | |
(1) Mit der schriftlichen Ausarbeitung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig und fundiert zu bearbeiten. (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbeitung beträgt zwölf Wochen. Für vier Wochen werden die Studierenden von der Teilnahme an den Praktika freigestellt. Während der schriftlichen Ausarbeitung werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut. (3) Die schriftliche Ausarbeitung ist nach den formalen Vorgaben des Prüfungsamtes anzufertigen. | |
(Text alte Fassung) (4) Den Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Die Studierenden müssen schriftlich versichern, dass sie die schriftliche Ausarbeitung selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. | (Text neue Fassung) (4) Den Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. Die Studierenden müssen schriftlich versichern, dass sie die schriftliche Ausarbeitung selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Sofern die schriftliche Ausarbeitung elektronisch übermittelt werden kann, kann die Versicherung auch elektronisch abgegeben werden. |
(5) Die schriftliche Ausarbeitung soll innerhalb von zehn Wochen nach Abgabe bewertet werden. | |
§ 18 Präsentation und Disputation | |
(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zugelassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. (2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wissen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Methoden zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen. (3) 1 Präsentation und Disputation werden als Einzelprüfung durchgeführt. 2 Die Präsentation dauert in der Regel 15 Minuten. 3 Die sich daran anschließende Disputation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten dauern. (4) 1 Die Präsentation und die Disputation sind hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht widerspricht. 2 Unabhängig von deren Einverständnis können Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. 3 Das Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestatten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste Personen bei der Präsentation und der Disputation anwesend sind. 4 Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. 5 Bei den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleistung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein. | |
(5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben. | (5) 1 Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsentation und der Disputation werden protokolliert. 2 Das Protokoll ist von den Prüfenden zu bestätigen. |
(6) Die Präsentation und Disputation sind bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. |
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