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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (3. MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 (Nr. 59); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GeschmMV § 5, § 8, § 13, § 14, § 15, § 17, § 20, Anlage 1, Anlage 2

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

3.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Wiedergabe des Geschmacksmusters,".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Wohnort" wird durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort" durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bekanntmachung

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen."

6.
§ 15 wird aufgehoben.

7.
In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.

8.
In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

9.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Designrechts und zur Einführung des Nichtigkeitsverfahrens in Designangelegenheiten
V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Artikel 6 DesignVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... tritt die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, außer ...