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Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (3. MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
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- des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),
- -
- des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),
- -
- des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, und
- -
- des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,
Artikel 1 Änderung der Markenverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 MarkenV § 2, § 5, § 15, § 19, § 20, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Anhang gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von drei Monaten" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird aufgehoben.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „nicht eingereicht" durch das Wort „zurückgenommen" ersetzt.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 5.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Klasseneinteilung
Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen." - 6.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.
- 7.
- Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GeschmMV § 5, § 8, § 13, § 14, § 15, § 17, § 20, Anlage 1, Anlage 2
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.
- 3.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- die Wiedergabe des Geschmacksmusters,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Wohnort" wird durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.
- cc)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort" durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14.
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10."
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.
- 5.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Bekanntmachung
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen." - 6.
- § 15 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.
- 8.
- In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
- 9.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Patentverordnung
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über Einheiten im Messwesen" durch die Wörter „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."
- 4.
- § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
§ 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Schlussformel
Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
Rudloff-Schäffer
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