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Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (3. MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 (Nr. 59); Geltung ab 01.01.2013
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Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GebrMV § 3

§ 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."

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Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. MarkenVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MarkenVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...