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Synopse aller Änderungen des RennwLottGZuStV am 01.01.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2014 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RennwLottGZuStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RennwLottGZuStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
RennwLottGZuStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

(2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Holstein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt.


(Text neue Fassung)

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Außerkrafttreten




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.



 

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