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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
§ 1 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637 (Nr. 59); aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Geltung ab 20.12.2012; FNA: 611-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 20.12.2012; FNA: 611-14-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung V. v. 24. September 2013 BGBl. I S. 3709 m.W.v. 1. Januar 2014
Frühere Fassungen von § 1 RennwLottGZuStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 24.09.2013 BGBl. I S. 3709 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RennwLottGZuStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RennwLottGZuStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottGZuStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3709
Artikel 1 RennwLottGZuStVÄndV
... vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" und die ...
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