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§ 1 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)

§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten



Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.





 

Frühere Fassungen von § 1 RennwLottGZuStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
vom 24.09.2013 BGBl. I S. 3709

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RennwLottGZuStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RennwLottGZuStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottGZuStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3709
Artikel 1 RennwLottGZuStVÄndV
... vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" und die ...