Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben
§ 1 Örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung von Sportwetten
Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3709
Artikel 1 RennwLottGZuStVÄndV ... vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" und die ...
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