§
50 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes."
- 2.
- Absatz 2 Satz 2 gefasst folgt wie wird:
„Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556