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Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVErluÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst worden ist, sowie des § 158 Nummer 5 und 6 des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist;

-
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 3 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 8 und 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) neu gefasst worden sind, des § 2 Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 6 Satz 1 sowie des § 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 der Abgabenordnung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § 19 Absatz 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, des § 4 Nummer 3 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 9 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, und, nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist:


Artikel 1 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 20. Dezember 2012 RennwLottGZuStV



Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 EStDV 2000 § 50

§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes."

2.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."


Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 EStZustV § 2

In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Wörter „und letztmals für den Veranlagungszeitraum 2013" gestrichen.


Artikel 4 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 UStDV § 9, § 10, § 20, § 21, § 59

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

2.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen" durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen," ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird."

3.
In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" ersetzt.

4.
§ 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unternehmer eine Vergütung beantragt."


Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 StBVV § 13, § 21, § 23, § 24, § 27, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 45, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)".

2.
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „19 bis 46 Euro" durch die Wörter „30 bis 70 Euro" ersetzt.

3.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „180 Euro" durch die Angabe „190 Euro" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „Steuerbescheides oder" die Wörter „auf Aufhebung" gestrichen.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes" gestrichen und die Angabe „12.500 Euro" wird durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 werden die Wörter „und Betriebseinnahmen" gestrichen.

gg)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;".

hh)
In Nummer 8 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

ii)
Nummer 9 wird aufgehoben.

jj)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;".

kk)
In Nummer 12 wird die Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

ll)
In Nummer 13 wird die Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

mm)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;".

nn)
In Nummer 17 wird das Wort „erhoben" durch das Wort „geschuldet" ersetzt.

oo)
In Nummer 21 werden die Wörter „an im Ausland ansässige Unternehmer" gestrichen und die Angabe „1.000 Euro" wird durch die Angabe „1.300 Euro" ersetzt.

pp)
Nummer 24 wird aufgehoben.

qq)
In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

rr)
Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 angefügt:

„26.
für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;".

cc)
Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben.

dd)
Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

12.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)."

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr."

7.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Selbstanzeige

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro."

8.
In § 32 werden nach den Wörtern „einer Buchführung" die Wörter „im Sinne der §§ 33 und 34" eingefügt.

9.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder der steuerlichen Aufzeichnungen" eingefügt.

b)
In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 werden jeweils nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „2,60 bis 9 Euro" durch die Wörter „5 bis 16 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „2,60 bis 15 Euro" durch die Wörter „5 bis 25 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „1 bis 5 Euro" durch die Wörter „2 bis 9 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „0,50 bis 2,60 Euro" durch die Wörter „1 bis 4 Euro" ersetzt.

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5/10 bis 12/10" durch die Angabe „10/10 bis 40/10" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.

12.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 werden die Wörter „der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt.

b)
Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 45 werden nach den Wörtern „der Finanzgerichtsbarkeit" ein Komma sowie die Wörter „der Sozialgerichtsbarkeit" eingefügt.

14.
Tabelle A erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.
Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16.
Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

17.
Tabelle D erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

18.
Tabelle E erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 DVStB § 46, § 53a

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d werden nach den Wörtern „Anschrift der beruflichen Niederlassung" die Wörter „und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

bb)
In Buchstabe g wird nach dem Wort „Gesetzes" ein Komma eingefügt.

cc)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes und, sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters".

dd)
Die Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g" werden durch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis h" ersetzt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Sitz und Anschrift" die Wörter „und die geschäftliche E-Mail-Adresse" eingefügt.

2.
§ 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung durch das Personal, Angehörige oder Sozien des Versicherungsnehmers entstehen,".


Artikel 7 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 FamZustV § 1

§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309) wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhebung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld ist zuständig:

Bußgeld- und
Strafsachenstelle
(BuStra)
für die Familienkassen
HamburgBad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg,
Flensburg, Neubrandenburg, Rostock,
Schwerin, Stralsund
HildesheimGöttingen, Hannover, Hildesheim,
Nienburg
LüneburgCelle, Helmstedt, Lüneburg
OldenburgBremen, Emden, Oldenburg,
Osnabrück
AachenAachen, Bonn, Brühl, Krefeld,
Mönchengladbach
BielefeldAhlen, Bielefeld, Detmold, Herford,
Meschede, Rheine
BochumBochum, Coesfeld, Dortmund,
Iserlohn, Recklinghausen
DüsseldorfDüsseldorf, Oberhausen, Wesel
KölnBergisch Gladbach, Köln, Siegen,
Wuppertal
Frankfurt am
Main
Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau,
Wiesbaden
KasselBad Hersfeld, Gießen, Kassel
SaarbrückenBad Kreuznach, Kaiserslautern,
Koblenz, Landau, Neuwied,
Saarbrücken, Trier
FreiburgFreiburg, Heidelberg, Karlsruhe,
Lörrach, Offenburg, Villingen-
Schwenningen
StuttgartLudwigsburg, Nagold, Reutlingen,
Stuttgart
UlmGöppingen, Ravensburg,
Tauberbischofsheim, Ulm
AugsburgAugsburg, Kempten
NürnbergAschaffenburg, Nürnberg, Schweinfurt
PassauDeggendorf, Passau, Pfarrkirchen
RegensburgAnsbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg,
Schwandorf
Berlin-SüdBerlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd
PotsdamCottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin,
Potsdam
MagdeburgDessau, Erfurt, Halle, Jena,
Magdeburg, Nordhausen, Suhl
BautzenBautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen,
Riesa".



Artikel 8 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 20. Dezember 2012 KonsVerBELV § 2

In § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2137) werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4" ersetzt.


Artikel 9 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2012.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble


Anlage 1 zu Artikel 5 Nummer 14 - Tabelle A (Beratungstabelle)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
30026
60047
90068
1.200 89
1.500 110
2.000 140
2.500 169
3.000 198
3.500 228
4.000 257
4.500 287
5.000 316
6.000 355
7.000 394
8.000 433
9.000 471
10.000 510
13.000 552
16.000 594
19.000 636
22.000 678
25.000 720
30.000 796
35.000 872
40.000 947
45.000 1.023
50.000 1.098
65.000 1.179
80.000 1.260
95.000 1.341
110.000 1.422
125.000 1.503
140.000 1.583
155.000 1.664
170.000 1.745
185.000 1.826
200.000 1.907
230.000 2.031
260.000 2.155
290.000 2.279
320.000 2.408
350.000 2.464
380.000 2.519
410.000 2.573
440.000 2.624
470.000 2.674
500.000 2.724
550.000 2.796
600.000 2.867
vom Mehrbetrag
bis 5.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
126
vom Mehrbetrag
über 5.000.000 Euro
bis 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
95
vom Mehrbetrag
über 25.000.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
74



Anlage 2 zu Artikel 5 Nummer 15 - Tabelle B (Abschlusstabelle)


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 2 Tabelle B (Abschlusstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3.000 41
3.500 48
4.000 57
4.500 64
5.000 72
6.000 81
7.000 88
8.000 97
9.000 102
10.000 108
12.500 113
15.000 127
17.500 140
20.000 150
22.500 161
25.000 170
37.500 181
50.000 221
62.500 255
75.000 285
87.500 297
100.000 311
125.000 356
150.000 396
175.000 431
200.000 462
225.000 490
250.000 516
300.000 540
350.000 587
400.000 629
450.000 666
500.000 701
625.000 734
750.000 815
875.000 885
1.000.000 948
1.250.000 1.005
1.500.000 1.115
1.750.000 1.212
2.000.000 1.299
2.250.000 1.377
2.500.000 1.447
3.000.000 1.513
3.500.000 1.644
4.000.000 1.760
4.500.000 1.865
5.000.000 1.961
7.500.000 2.291
10.000.000 2.663
12.500.000 2.965
15.000.000 3.217
17.500.000 3.431
20.000.000 3.616
22.500.000 3.852
25.000.000 4.070
30.000.000 4.477
35.000.000 4.851
40.000.000 5.199
45.000.000 5.524
50.000.000 5.832
vom Mehrbetrag
bis 125.000.000 Euro
je angefangene 5.000.000 Euro
230
vom Mehrbetrag
über 125.000.000 Euro
bis 250.000.000 Euro
je angefangene 12.500.000 Euro
402
vom Mehrbetrag
über 250.000.000 Euro
je angefangene 25.000.000 Euro
573



Anlage 3 zu Artikel 5 Nummer 16 - Tabelle C (Buchführungstabelle)


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 3 Tabelle C (Buchführungstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15.000 61
17.500 67
20.000 74
22.500 79
25.000 85
30.000 91
35.000 98
40.000 103
45.000 109
50.000 116
62.500 122
75.000 133
87.500 146
100.000 158
125.000 176
150.000 194
200.000 231
250.000 267
300.000 303
350.000 340
400.000 371
450.000 400
500.000 431
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
30



Anlage 4 zu Artikel 5 Nummer 17 - Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 4 Tabelle D

Teil a (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)

Betriebsfläche bis ... Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40311
45333
50354
55374
60394
65412
70428
75444
80459
85473
90485
95496
100506
110531
120555
130579
140602
150625
160647
170668
180689
190709
200729
210748
220767
230785
240802
250819
260836
270852
280866
290881
300895
320924
340953
360982
3801.009
4001.036
4201.063
4401.089
4601.114
4801.138
5001.162
5201.187
5401.210
5601.232
5801.254
6001.276
6201.297
6401.317
6601.337
6801.356
7001.374
7501.416
8001.454
8501.486
9001.513
9501.535
1.000 1.552
2.000 je ha 1,42
3.000 je ha 1,29
4.000 je ha 1,16
5.000 je ha 1,03
6.000 je ha 0,90
7.000 je ha 0,78
8.000 je ha 0,64
9.000 je ha 0,51
10.000 je ha 0,38
11.000 je ha 0,25
12.000 je ha 0,13
ab 12.000 je ha 0,13


Teil b (Landwirtschaftliche Tabelle-Jahresumsatz)

Jahresumsatz im Sinne von
§ 39 Absatz 5 bis ... Euro
Volle Gebühr (10/10) Euro
40.000 323
42.500 339
45.000 355
47.500 372
50.000 387
55.000 419
60.000 449
65.000 481
70.000 510
75.000 541
80.000 571
85.000 601
90.000 630
95.000 659
100.000 688
105.000 716
110.000 744
115.000 773
120.000 801
125.000 828
130.000 856
135.000 883
140.000 911
145.000 938
150.000 965
155.000 992
160.000 1.019
165.000 1.046
170.000 1.072
175.000 1.098
180.000 1.125
185.000 1.151
190.000 1.177
195.000 1.203
200.000 1.229
205.000 1.255
210.000 1.280
215.000 1.305
220.000 1.331
225.000 1.357
230.000 1.381
235.000 1.406
240.000 1.431
245.000 1.455
250.000 1.479
255.000 1.504
260.000 1.529
265.000 1.552
270.000 1.576
275.000 1.599
280.000 1.622
285.000 1.645
290.000 1.668
295.000 1.691
300.000 1.713
305.000 1.735
310.000 1.757
315.000 1.778
320.000 1.799
325.000 1.820
330.000 1.841
335.000 1.861
340.000 1.881
345.000 1.901
350.000 1.919
355.000 1.939
360.000 1.958
365.000 1.976
370.000 1.995
375.000 2.013
380.000 2.025
385.000 2.049
390.000 2.065
395.000 2.082
400.000 2.099
410.000 2.132
420.000 2.164
430.000 2.197
440.000 2.228
450.000 2.259
460.000 2.289
470.000 2.318
480.000 2.347
490.000 2.373
500.000 2.399
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
139



Anlage 5 zu Artikel 5 Nummer 18 - Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 5 Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)

Gegenstandswert bis ... Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
30026
60047
90068
1.200 89
1.500 110
2.000 140
2.500 169
3.000 198
3.500 228
4.000 257
4.500 287
5.000 316
6.000 355
7.000 394
8.000 433
9.000 471
10.000 510
13.000 552
16.000 594
19.000 636
22.000 678
25.000 720
30.000 796
35.000 872
40.000 947
45.000 1.023
50.000 1.098
65.000 1.179
80.000 1.260
95.000 1.341
110.000 1.422
125.000 1.503
140.000 1.583
155.000 1.664
170.000 1.745
185.000 1.826
200.000 1.907
230.000 2.031
260.000 2.155
290.000 2.279
320.000 2.402
350.000 2.526
380.000 2.650
410.000 2.774
440.000 2.898
470.000 3.022
500.000 3.146
vom Mehrbetrag
bis 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
158