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Artikel 2 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVErluÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes." - 2.
- Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein."
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StRVErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StRVErluÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 StRVErluÄndV Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Ehrenamtsstärkungsgesetz
G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 556
Artikel 3 EhrAmtStG Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach dem ...
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