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Artikel 5 - Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2012 StBVV § 13, § 21, § 23, § 24, § 27, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 45, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)".

2.
In § 13 Satz 2 werden die Wörter „19 bis 46 Euro" durch die Wörter „30 bis 70 Euro" ersetzt.

3.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „180 Euro" durch die Angabe „190 Euro" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „Steuerbescheides oder" die Wörter „auf Aufhebung" gestrichen.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „ohne die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes" gestrichen und die Angabe „12.500 Euro" wird durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

ee)
In Nummer 5 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

ff)
In Nummer 6 werden die Wörter „und Betriebseinnahmen" gestrichen.

gg)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro;".

hh)
In Nummer 8 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

ii)
Nummer 9 wird aufgehoben.

jj)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro;".

kk)
In Nummer 12 wird die Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

ll)
In Nummer 13 wird die Angabe „12.500 Euro" durch die Angabe „16.000 Euro" ersetzt.

mm)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen 1/20 bis 6/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4.000 Euro;".

nn)
In Nummer 17 wird das Wort „erhoben" durch das Wort „geschuldet" ersetzt.

oo)
In Nummer 21 werden die Wörter „an im Ausland ansässige Unternehmer" gestrichen und die Angabe „1.000 Euro" wird durch die Angabe „1.300 Euro" ersetzt.

pp)
Nummer 24 wird aufgehoben.

qq)
In Nummer 25 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

rr)
Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 angefügt:

„26.
für die Erstellung sonstiger Steuererklärungen 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8.000 Euro."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für sonstige Anträge und Meldungen nach dem Einkommensteuergesetz;".

cc)
Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben.

dd)
Folgende Nummern 11 und 12 werden angefügt:

„11.
für die Überwachung und Meldung der Lohnsumme sowie der Behaltensfrist im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes;

12.
für die Berechnung des Begünstigungsgewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne)."

6.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „6.000 Euro" durch die Angabe „8.000 Euro" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr."

7.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Selbstanzeige

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8.000 Euro."

8.
In § 32 werden nach den Wörtern „einer Buchführung" die Wörter „im Sinne der §§ 33 und 34" eingefügt.

9.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder der steuerlichen Aufzeichnungen" eingefügt.

b)
In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 werden jeweils nach dem Wort „Buchführung" die Wörter „oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

10.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „2,60 bis 9 Euro" durch die Wörter „5 bis 16 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „2,60 bis 15 Euro" durch die Wörter „5 bis 25 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „1 bis 5 Euro" durch die Wörter „2 bis 9 Euro" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „0,50 bis 2,60 Euro" durch die Wörter „1 bis 4 Euro" ersetzt.

11.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „5/10 bis 12/10" durch die Angabe „10/10 bis 40/10" ersetzt.

cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8" durch die Wörter „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7" ersetzt.

12.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 werden die Wörter „der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;" angefügt.

b)
Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
In § 45 werden nach den Wörtern „der Finanzgerichtsbarkeit" ein Komma sowie die Wörter „der Sozialgerichtsbarkeit" eingefügt.

14.
Tabelle A erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

15.
Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

16.
Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

17.
Tabelle D erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

18.
Tabelle E erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StRVErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRVErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 StRVErluÄndV zu Artikel 5 Nummer 14 - Tabelle A (Beratungstabelle)
Anlage 2 StRVErluÄndV zu Artikel 5 Nummer 15 - Tabelle B (Abschlusstabelle)
Anlage 3 StRVErluÄndV zu Artikel 5 Nummer 16 - Tabelle C (Buchführungstabelle)
Anlage 4 StRVErluÄndV zu Artikel 5 Nummer 17 - Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle)
Anlage 5 StRVErluÄndV zu Artikel 5 Nummer 18 - Tabelle E (Rechtsbehelfstabelle)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
Artikel 9 3. StRVÄndV Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
... vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt ... I S. 2878) angefügten Nummern 11 und 12 werden aufgehoben. bb) Die durch Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) ...