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Änderung § 3 MuRegV vom 20.07.2024
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§ 3 MuRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung | § 3 MuRegV n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240 |
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(Text alte Fassung) § 3 Bekanntmachungen | (Text neue Fassung)§ 3 Einsichtnahme |
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können. (2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen. (3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten. | (1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei. (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen. (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden. |
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