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Änderung § 3 MuRegV vom 20.07.2024

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§ 3 MuRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung
§ 3 MuRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Bekanntmachungen


(Text neue Fassung)

§ 3 Einsichtnahme


vorherige Änderung

(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.

(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.

(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.



(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.