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Änderung § 5 MuRegV vom 20.07.2024

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§ 5 MuRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2024 geltenden Fassung
§ 5 MuRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Einsichtnahme


(Text neue Fassung)

§ 5 Berichtigung und Löschung von Eintragungen


vorherige Änderung

(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.



(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Musterverfahrensregister gespeicherte Daten nur durch dasjenige Gericht berichtigt oder gelöscht werden können, das die Eintragung vorgenommen hat.

(2) 1 Werden Daten berichtigt, muss erkennbar sein, dass ein Fall der Berichtigung vorliegt. 2 Die Berichtigung von Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintragungsreihenfolge.

(3) Die im Musterverfahrensregister gespeicherten Daten sind sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Musterverfahrens oder im Fall des § 7 Absatz 5 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sechs Monate nach Zurückweisung des Musterverfahrensantrags zu löschen.

(4) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind nach Feststellung
der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.

(5) 1 Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen hat, prüft spätestens nach
jeweils drei Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. 2 Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen nach Absatz 3 unverzüglich vor.


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