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§ 1 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.
(2) Das Umweltbundesamt erhebt für gebührenfähige Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.
(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 1 HkRNGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3730 |
aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 2 Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 14 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 HkRNGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HkRNGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 HkRNGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister (vom 01.10.2021)
Anlage 2 HkRNGebV (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister (vom 01.10.2021)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 14 EEAusG Änderung der Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung
... und Regionalnachweis-Gebührenverordnung - HkRNGebV)". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 ... ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Das ... Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „ § 1 Gebühren und Auslagen (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im ... 2. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister ... nach Nummer 1 pro Jahr 50 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 ) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen" ... 3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 ) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister ... nach Zeitaufwand Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 ) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister ...
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