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Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung (Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung - HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Umweltbundesamt:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.
(2) Das Umweltbundesamt erhebt für gebührenfähige Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.
(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:
- 1.
- für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,
- 2.
- für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und
- 3.
- für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,
- a)
- der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder
- b)
- zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung
(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.
(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 8. November 2018 BGBl. I S. 1853 m.W.v. 21. November 2018
Schlussformel
Der Präsident des Umweltbundesamtes
Jochen Flasbarth
Jochen Flasbarth
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Nummer | Gebühren | |
1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra- gung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen | Gebührenhöhe je Herkunftsnachweis in Euro |
1.1 | Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re- gionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,0025 |
1.2 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis- Durchführungsverordnung | 0,0010 |
1.3 | Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis- ters, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,0025 |
1.4 | Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis- Durchführungsverordnung | 0,0025 |
1.5 | Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord- nung | 0,0050 |
2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be- treffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro |
2.1 | Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her- kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 120 |
2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An- lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 40 |
3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters durch Führung eines Kontos | Gebührenhöhe in Euro |
3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 |
3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.001 bis einschließlich 500.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 500 |
3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.501 bis einschließlich 15.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 |
3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.501 gebühren- pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50 |
4 | Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio- nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern) | |
4.1 | Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re- gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.2 | Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re- gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.3 | Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her- kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.4 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.5 | Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.6 | Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio- nalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
Nummer | Gebühren | |
1 | Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra- gung und Entwertung von Regionalnachweisen | Gebührenhöhe je Regionalnachweis in Euro |
1.1 | Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio- nalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 |
1.2 | Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,000005 |
1.3 | Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis- Durchführungsverordnung | 0,000005 |
1.4 | Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 0,00001 |
2 | Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be- treffen | Gebührenhöhe je Vorgang in Euro |
2.1 | Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her- kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 90 |
2.2 | Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An- lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | 40 |
3 | Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch Führung eines Kontos | |
3.1 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500.000.000 gebüh- renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 750 |
3.2 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15.000.001 bis einschließlich 500.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei- sen nach Nummer 1 pro Jahr | 500 |
3.3 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2.500.001 bis einschließlich 15.000.000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 250 |
3.4 | Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2.500.001 gebüh- renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr | 50 |
4 | Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio- nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern) | |
4.1 | Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re- gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.2 | Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re- gionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.3 | Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her- kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.4 | Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.5 | Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
4.6 | Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio- nalnachweis-Durchführungsverordnung | nach Zeitaufwand |
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
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