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§ 2 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung (HkRNGebV)
V. v. 17.12.2012 BGBl. I S. 2703 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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Geltung ab 31.12.2012; FNA: 754-22-10 Energieversorgung
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§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:
- 1.
- für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,
- 2.
- für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und
- 3.
- für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,
- a)
- der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder
- b)
- zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienstleister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3730 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 2 HkRNGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3730 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 14 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 21.11.2018 | Artikel 2 Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 08.11.2018 BGBl. I S. 1853 |
aktuell | vor 21.11.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 HkRNGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HkRNGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HkRNGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HkRNGebV Gebührenschuldner (vom 01.10.2021)
... 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 14 EEG2021-EG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... § 2 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. ...
Verordnung zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
Artikel 2 HkRNDV2018EV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und ... folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 3 ersetzt: „§ 1 Gebühren und Auslagen (1) Das ... die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen. § 2 Schuldner (1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3730
Artikel 1 2. HkRNGebVÄndV Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
... für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenschuldner (1) ... anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 ... 1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt, 2. ...
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