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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften (GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GbV § 2

§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304
Bekanntmachung GbVNB 2019
... vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), 2. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715 ), 3. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 26. Februar ...

Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 26.02.2015 BGBl. I S. 265
Artikel 6 7. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird in § 2 ...