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Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften (GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und

-
des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist:


Artikel 1 1)



Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt geändert:

---

1)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 18).

---

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde".

b)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Seeschifffahrtsstraßen" die Wörter „und in angrenzenden Seehäfen" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist" durch die Wörter „vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Änderungsverordnung vom 31. August 2012 (BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" durch die Wörter „17. RID-Änderungsverordnung vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II S. 1338)" ersetzt.

cc)
Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe der 4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2349)" folgende Wörter eingefügt:

„, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist".

b)
In Nummer 17 werden die Wörter „22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist" durch die Wörter „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist" ersetzt.

4.
§ 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist."

5.
In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;".

6.
§ 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„3.
die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen;".

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „, P 201" gestrichen.

bb)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,".

cc)
Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

„h)
Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und die Baumusterzulassung von festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) sowie MEGC und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,".

dd)
Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:

„j)
Kapitel 6.10 ADR/RID,".

ee)
Die bisherigen Buchstaben j und k werden die neuen Buchstaben k und l.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „und Sachkundigen für Inspektionen" gestrichen.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Rekonditionierung und Prüfung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von prüfpflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;".

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR;".

e)
Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.

f)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen."

8.
§ 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

„Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen."

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „- im Auftrag der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde -" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wiederkehrende Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbestimmung „Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen."

10.
§ 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:

„§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße

(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten Benannten Stellen sind zuständig für

1.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5;

2.
die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1;

3.
die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2;

4.
die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und

5.
die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.

(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen.

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID."

11.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „ADR" die Wörter „, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist," eingefügt.

12.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird die Angabe „RID" durch die Wörter „und die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID" ersetzt.

bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „und -prüfung" gestrichen und werden nach der Angabe „RID" die Wörter „, sofern diese Zulassungen nicht in den Geltungsbereich der ODV fallen" angefügt.

cc)
In Nummer 12 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

„13.
die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID, sofern diese Aufgabe nicht in den Geltungsbereich der ODV fällt, und".

ee)
Die bisherige Nummer 13 wird die neue Nummer 14.

b)
Satz 2 wird gestrichen.

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „Personen nach Abschnitt 3.2.3" durch die Wörter „Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach Teil 3" durch die Wörter „nach Unterabschnitt 3.2.3.2" ersetzt.

14.
§ 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.
sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;

2.
dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen, und

3.
dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird."

15.
§ 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags

a)
auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN

b)
und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung

schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;".

b)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „sich vor" die Wörter „Erteilung des Beförderungsauftrags und vor" eingefügt.

c)
In Nummer 8 wird die Angabe „und 5.5.2.4.3" durch die Angabe „, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1" ersetzt und wird nach dem Wort „Angaben" die Angabe „, Anweisungen" eingefügt.

16.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „und 4" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Sondervorschriften" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „ADR" gestrichen und werden nach der Angabe „6.9.5.3" folgende Wörter eingefügt:

„, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,".

cc)
In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4" durch die Angabe „§ 36" ersetzt.

dd)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „ADR" wird gestrichen.

bbb)
Nach dem Wort „auszurüsten" werden folgende Wörter angefügt:

„und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht wird".

ee)
In Nummer 16 werden die Wörter „das Fahrzeug" durch die Wörter „die Beförderungseinheit" ersetzt.

ff)
In Nummer 17 wird am Ende die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

gg)
In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

hh)
Folgende Nummer 19 wird angefügt:

„19.
dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die neuen Nummern 1 bis 8.

17.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „1." wird gestrichen und die Angabe „, und" wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nummer 2 wird gestrichen.

18.
§ 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1" durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ ADN ergriffen werden."

19.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „5.2.2" werden die Wörter „, nach Unterabschnitt 5.5.3.4" eingefügt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über

1.
die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und

2.
die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR

zu beachten.

(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über

1.
die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und

2.
die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID

zu beachten."

20.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „deren Prüffristen nicht überschritten sind" durch die Wörter „deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;".

cc)
In Nummer 11 wird am Ende die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

ee)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.
darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden."

b)
Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;".

21.
§ 23a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Kapitel 5.3" durch die Wörter „den Kapiteln 3.4 und 5.3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird."

22.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung zur Verfügung stellen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfungen" durch die Wörter „die Inspektionen und Prüfungen" und die Wörter „Unterabschnitt 6.5.4.4 oder 6.5.4.5" durch die Wörter „Absatz 6.5.4.4.1 Buchstabe a oder 6.5.4.5.2" ersetzt.

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden nach dem Wort „Berichts" die Wörter „spätestens einen Monat nach dem Ereignis" angefügt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1.
die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN und

2.
die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN

unterwiesen sind."

24.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden die Wörter „die orangefarbenen Tafeln" durch die Wörter „die Kennzeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orangefarbenen Tafeln" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1" durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1" ersetzt.

c)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2 ADR," durch die Wörter „, sofern die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird," ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird die Angabe „8.1.4.1 und 8.1.4.2" durch die Angabe „8.1.4.1, 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1" ersetzt.

d)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK steht;".

25.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die Angabe „, und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist."

26.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei der Klassifikationsgesellschaft eine Aktualisierung der Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterabschnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt."

27.
In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR" durch die Wörter „, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR" ersetzt.

28.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung."

29.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 17

a)
Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,

b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,

c)
Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass auf ein gefährliches Gut hingewiesen wird, oder

d)
Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,".

bb)
In Buchstabe h wird nach dem Wort „Angabe" das Wort „, Anweisung" eingefügt.

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,".

d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe k werden nach dem Wort „ausrüstet" folgende Wörter angefügt:

„oder nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kennzeichnung angebracht wird".

bb)
In Buchstabe p werden die Wörter „das Fahrzeug" durch die Wörter „die Beförderungseinheit" ersetzt.

cc)
In Buchstabe q wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

dd)
In Buchstabe r wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

ee)
Folgender Buchstabe s wird angefügt:

„s)
Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,".

e)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird gestrichen.

bb)
Die bisherigen Buchstaben b bis i werden die neuen Buchstaben a bis h.

f)
Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

bb)
Buchstabe e wird gestrichen.

cc)
Die Buchstaben f und g werden die neuen Buchstaben e und f.

g)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Maßnahme ergriffen wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben h bis s werden die neuen Buchstaben i bis t.

h)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt,".

bb)
In Buchstabe k wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

cc)
In Buchstabe l wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

dd)
Folgender Buchstabe m wird angefügt:

„m)
Nummer 13 einen Tank befüllt,".

i)
Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,".

j)
Nummer 15a wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:

„j)
Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben j bis q werden die neuen Buchstaben k bis r.

k)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„d)
Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben d und e werden die neuen Buchstaben e und f.

l)
In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort „Berichts" das Wort „rechtzeitig" eingefügt.

m)
Nummer 20 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:

„g)
Nummer 7 eine dort genannte Kennzeichnung nicht oder nicht richtig anbringt oder nicht oder nicht richtig sichtbar macht oder eine dort genannte Tafel oder ein dort genanntes Kennzeichen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verdeckt,".

bb)
Buchstabe m wird wie folgt gefasst:

„m)
Nummer 13 die Einnahme alkoholischer Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt unter der dort genannten Wirkung solcher Getränke antritt,".

n)
Nummer 22 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird,".

o)
Nummer 26 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt,".

30.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

b)
Folgender Absatz 1 wird vorangestellt:

„(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung durchgeführt werden."

c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b, gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der ODV fallen."

31.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Empfänger" durch das Wort „Entlader" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt:

„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."

b)
Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

„Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, sofern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind. Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von Anhängern mit UN 1202."

c)
Nummer 3.4 wird gestrichen.

d)
Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt:

„4.2
Gefahrgutbeförderung in Reisezügen Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen sind vorbehaltlich der Regelungen in den Buchstaben a und b verboten.

a)
Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelungen bzw. Sicherheitsvorschriften sind auch für die innerstaatliche Beförderung zu beachten.

b)
Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn über den Hindenburgdamm zwischen Niebüll und Westerland (Sylt) ist abweichend von den Unterabschnitten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Gefahrgutbeförderung in Reisezügen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen erlaubt:

aa)
Folgende Güter sind in folgenden Beförderungsmitteln zur Beförderung zugelassen:

Gefahrgüter der
Klassen 1.4
und 2 bis 9
Versandstücke
in gedeckten und
bedeckten
Straßenfahrzeu-
gen
Zusätzlich:
Gefahrgüter der
Klasse 2,
Klassifizierungs-
code 2F
In Straßentank-
fahrzeugen und
Straßenfahrzeu-
gen mit Aufsetz-
tanks
Zusätzlich:
Gefahrgüter
der UN-Num-
mern 1202, 1203,
1223, 1819
und 2582
In Straßentank-
fahrzeugen und
Straßenfahrzeu-
gen mit Aufsetz-
tanks


 
 
 
 
bb)
Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.

cc)
Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:

Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.

Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.

Mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge sind immer am Ende eines Zuges zu verladen.

dd)
Schriftliche Weisungen:

Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.

ee)
Beförderungsausschluss:

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.

ff)
Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:

Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.

gg)
Angaben im Beförderungspapier:

Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen."


Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 ODV § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 18, § 27

Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulassung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbewegliche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID zu beachten."

2.
In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausgestellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,".

3.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Konformitätsbescheinigung" folgende Wörter eingefügt:

„, die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine solche ausgestellt wurde,".

4.
In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."

5.
In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor, darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist."

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Abschnitts 1.8.7" durch die Wörter „der Abschnitte 1.8.7 oder 1.8.8" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde."

7.
Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf ortsbewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht anzuwenden."

8.
In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung zur Begriffsbestimmung „Antragsteller" nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar."

9.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt:

„e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,".

bb)
Die bisherigen Buchstaben e und f werden die neuen Buchstaben f und g.

b)
In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:

„a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,".

c)
In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GbV § 2

§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind."


Artikel 4 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GGVSee § 2, § 6

Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe (VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „, geändert durch Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)" eingefügt.

2.
§ 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten; sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist, nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9 ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Unterabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr."


Artikel 5 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 SchSG Anlage

In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert worden ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI Regel 6 (1) wie folgt gefasst:

 
„Zu Kapitel VI Regel 6 (1):

Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85)) Angenommen am 4. Dezember 2008 (VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*

-
Änderung von 2011 (MSC.318(89)) Angenommen am 20. Mai 2011 (VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung vom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)".


Artikel 6


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer